Die Schwerbehindertenvertretung

Die Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner der Schwerbehindertenvertretung nehmen wichtige und bedeutungsvolle Aufgaben wahr. Als Interessenvertretung der schwerbehinderten Beschäftigten sind sie einerseits für deren Belange und Probleme zuständig. Andererseits sind sie aber auch Ansprechpartner für den Arbeitgeber, den Betriebs- bzw. Personalrat (hier: Mitarbeitervertretung) das Integrationsamt sowie andere Institutionen allen die schwerbehinderten Beschäftigten betreffenden Themen. Insofern sind sie eine Art Schnittstelle in Betrieben oder Dienststellen.

Im November 2022 wurde die Schwerbehindertenvertretung für die St. Joseph-Stift GmbH neu gewählt.

Vertrauensfrau der Schwerbehinderten

Kirsten Müller
Versicherungsfachfrau (BWV)

1. stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung

Dr. Katrin Schreyer
Fachärztin Frauenklinik

Die Schwerbehindertenvertretung hat gem. § 25 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz die Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern und die Interessen der Schwerbehinderten zu vertreten. 

Die Schwerbehinderten-Vertretung wird von den im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten gewählt. Die Wahl richtet sich nach § 24 Schwerbehindertengesetz in Verbindung mit der Wahlordnung. Die Amtszeit der Schwerbehinderten-Vertretung beträgt 4 Jahre. 

Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist ein Ehrenamt. 

Wie auch die Mitglieder der Mitarbeitervertretung darf die Schwerbehindertenvertretung in Ausübung ihres Amtes nicht behindert werden, auch darf sie nicht benachteiligt oder bevorzugt werden und ist in notwendigem Umfang von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. 

Die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten hat das Recht, an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung teilzunehmen und ist, soweit es Angelegenheiten der Schwerbehinderten betrifft, auch berechtigt, Anträge zu stellen und ist bei Abstimmungen hierüber stimmberechtigt. 

Ebenso wie die Mitarbeitervertretung besteht auch für die Schwerbehindertenvertretung die Schweigepflicht. Jede Mitarbeiterin/ jeder Mitarbeiter, die/ der sich an die Schwerbehindertenvertretung wendet, kann sicher sein, dass ihre/ seine Angelegenheit vertraulich behandelt wird.